39.3.2.Nr.36
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbV
1. Bei der Sozialwidrigkeit ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt sind.
39.3.2.Nr.36
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbV
1. Bei der Sozialwidrigkeit ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt sind.
