39.3.2.Nr.35
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
1. Für den Nachweis, dass wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, müssen Umstände vorliegen, welche die Beendigung für den Arbeitnehmer über das normale Maß hinaus nachteilig machen.

