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Einkommenseinbußen von 20% und nach 6 Monaten 12% wegen angenommener Überstundenpauschale? - OGH 29.8.2019, 8 ObA 39/19x

59. LfgFebruar 2020

39.3.2.Nr.31

§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG

1. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.

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