39.3.2.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Beim Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
39.3.2.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Beim Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
