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Einbuße 21% brutto bzw 16,5% netto, keine Sorgepflichten, gesicherte Wohnsituation und Kreditrate? - OGH 28.8.2018, 8 ObA 50/18p

56. LfgMärz 2019

39.3.2.Nr.29

§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG

1. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, sind die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

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