39.3.2.Nr.29
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, sind die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

