39.3.2.Nr.24
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
§ 18 Abs. 7 HausbG
1. Die Prüfung der Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigungsanfechtung ist immer anhand der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen vorzunehmen.

