39.3.2.Nr.25
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Ob der Arbeitnehmer durch seine Kündigung eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung erleidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
39.3.2.Nr.25
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Ob der Arbeitnehmer durch seine Kündigung eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung erleidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
