39.3.2.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
§ 10 Abs. 1 AÜG
1. Bei der Anfechtung ist im ersten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erheblich soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.

