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Kostenabdeckung Korridorpension und Betriebspension - OGH 20.3.2015, 9 ObA 124/14x

46. LfgOktober 2015

39.3.2.Nr.21

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Hat ein Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Korridorpension in Höhe von € 3.743,89 brutto bzw. € 2.909,90 netto, werden durch die Kündigung seine Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn er damit in der Lage ist, seine monatliche Gesamtbelastung von € 2.053,40 ohne Gefährdung seiner Existenz zu decken.

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