39.3.2.Nr.21
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Hat ein Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Korridorpension in Höhe von € 3.743,89 brutto bzw. € 2.909,90 netto, werden durch die Kündigung seine Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn er damit in der Lage ist, seine monatliche Gesamtbelastung von € 2.053,40 ohne Gefährdung seiner Existenz zu decken.

