39.3.2.Nr.20
§ 105 Abs. 3 Z 2, 3b zweiter Satz ArbVG
§ 22 AngG
1. Das Erfordernis der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind.

