39.3.2.Nr.19
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für den Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ist nicht das Überschreiten bestimmter Prozentsätze an Einkommenseinbußen erforderlich, sondern ist auf die jeweilige konkrete Gesamtsituation abzustellen.

