39.3.2.Nr.18
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die Beurteilung wesentlicher Interessenbeeinträchtigung ist die prozentuelle Einkommenseinbuße auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen.
39.3.2.Nr.18
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die Beurteilung wesentlicher Interessenbeeinträchtigung ist die prozentuelle Einkommenseinbuße auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen.
