39.3.2.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei einer gravierenden Einkommenseinbuße von (zumindest) 30 % ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen regelmäßig zu bejahen.
39.3.2.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei einer gravierenden Einkommenseinbuße von (zumindest) 30 % ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen regelmäßig zu bejahen.
