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30% Einkommenseinbuße - OGH 20.1.2012, 8 ObA 95/11w

36. LfgJuni 2012

39.3.2.Nr.17

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Bei einer gravierenden Einkommenseinbuße von (zumindest) 30 % ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen regelmäßig zu bejahen.

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