39.3.2.Nr.16
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die wesentliche Interessenbeeinträchtigung gibt es keine starren Prozentsätze der durch die Arbeitgeberkündigung bedingten Einkommensminderung des betroffenen Arbeitnehmers, bei denen das Vorliegen von Sozialwidrigkeit jedenfalls zu bejahen oder jedenfalls zu verneinen wäre.

