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10%-Schwelle auch bei Änderungskündigung - OGH 26.4.2011, 8 ObA 24/11d

34. LfgOktober 2011

39.3.2.Nr.15

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Eine 3%-ige Lohnkürzung begründet bei einer Änderungskündigung keine zur Sozialwidrigkeitsanfechtung berechtigende wesentliche Interessenbeeinträchtigung, da die Annahme eines solchen Angebots zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

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