39.3.2.Nr.15
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine 3%-ige Lohnkürzung begründet bei einer Änderungskündigung keine zur Sozialwidrigkeitsanfechtung berechtigende wesentliche Interessenbeeinträchtigung, da die Annahme eines solchen Angebots zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

