39.3.2.Nr.13
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei Beurteilung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.

