39.3.2.Nr.12
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt im Rahmen der gebotenen Einzelfallbeurteilung nicht vor, wenn das dem Gekündigten verbleibende Pensionseinkommen aus vorzeitiger Alterspension und Betriebspension nicht allzu deutlich unter das Aktiveinkommen sinkt, mit dem Arbeitsplatz auch die Aufwendungen für die Anreisen einschließlich der Garage von monatlich ca. € 270,- wegfallen und die Unterhaltsaufwendungen (zwei Kinder) gemeinsam mit dem Einkommen aus der berufstätigen Gattin zur Gänze gedeckt sind.

