39.3.2.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Hat ein 1953 geborener Arbeitnehmer mit Arbeitslosigkeit von 12 Monaten oder länger zu rechnen, stellt dies für ihn eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar.
39.3.2.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Hat ein 1953 geborener Arbeitnehmer mit Arbeitslosigkeit von 12 Monaten oder länger zu rechnen, stellt dies für ihn eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar.
