39.3.2.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei der Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auf den durch die Kündigung herbeigeführten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
39.3.2.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei der Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auf den durch die Kündigung herbeigeführten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
