39.3.2.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bestand bei Ausspruch der Kündigung noch kein innerstaatliches Altersdiskriminierungsverbot und musste gemäß Art. 18 erster Satz RL 2000/78/EG ein solches auch noch nicht vorhanden sein, wäre die Rahmenrichtlinie, selbst wenn man auf den Kündigungstermin abstellen wollte, für ihre unmittelbare Anwendung zu unbestimmt.

