39.3.2.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen liegt bei einer Gehaltsreduktion von nur 10 % brutto bzw. 7,76 % netto noch nicht vor.
39.3.2.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen liegt bei einer Gehaltsreduktion von nur 10 % brutto bzw. 7,76 % netto noch nicht vor.
