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80 % Gesamtpension bei 64-Jährigem - OGH 23.4.2003, 9 ObA 223/02p

10. LfgOktober 2003

39.3.2.Nr.6

§ 105 Abs. 3 Z 2 und vorletzter Satz ArbVG
Art. 2 Abs. 2, Art. 6 RL 2000/78/EG

1. Das Erfordernis der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.

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