39.3.2.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 und vorletzter Satz ArbVG
Art. 2 Abs. 2, Art. 6 RL 2000/78/EG
1. Das Erfordernis der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.

