39.3.2.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt vor, wenn frühestens in einem Jahr und auch dann nur mit einem verringerten Entgelt eine Anstellung erlangt werden kann.
39.3.2.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt vor, wenn frühestens in einem Jahr und auch dann nur mit einem verringerten Entgelt eine Anstellung erlangt werden kann.
