39.3.2.Nr.4
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Kann eine Arbeitnehmerin einen neuen Arbeitsplatz mit einem nahezu identen Fixgehalt, letztlich tatsächlich sogar höheren, erlangen und hat sie keinerlei Schulden und Sorgepflichten, da auch der Ehegatte über ein zumindest annähernd gleiches Einkommen verfügt, liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor.

