39.3.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine Entgelteinbuße von 10 % rechtfertigt eine Kündigungsanfechtung nicht, zumal erst darüber liegende Entgelteinbußen unter Umständen auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten.
39.3.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine Entgelteinbuße von 10 % rechtfertigt eine Kündigungsanfechtung nicht, zumal erst darüber liegende Entgelteinbußen unter Umständen auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten.
