39.3.1.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 63 Abs. 1 ASGG
§ 482 ZPO
1. Die Behauptung, für die Beurteilung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, seien das Gesamteinkommen und monatliche Fixkosten von € 1.200,- zu berücksichtigen, sodass nicht einmal täglich € 10,- für Grundnahrungsmittel verblieben, übergeht, dass es sich bei den genannten und nicht bestrittenen Beträgen um Nettobeträge exklusive Sonderzahlungen handelt.

