39.3.1.Nr.29
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 4 Abs. 2 APG
1. Kann ein Korridorpensionsberechtigter mit € 3.703,83 netto (Korridorpension zuzüglich Betriebspension und Berücksichtigung einer vorläufigen Witwerpension) ein weit über der ASVG-Höchstpension (von € 3.402,14 brutto für 2018) liegendes Einkommen beziehen, das durch seine Lebenshaltungskosten keineswegs zur Gänze aufgezehrt wird (auch wenn seine vorläufige Witwerpension in den Einkommensvergleich nicht einbezogen wird), liegt Sozialwidrigkeit der Kündigung mangels wesentlicher Interessenbeeinträchtigung nicht vor, sodass es auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht ankommt.

