39.3.1.Nr.31
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. In die Untersuchung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt werden, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers, wie Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc einzubeziehen.

