39.3.1.Nr.27
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit b ArbVG
1. Hätte eine im Rahmen einer Änderungskündigung angebotene Beschäftigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (v.a. wegen Reputationsverlusts), kann eine Interessenbeeinträchtigung dennoch verneint werden, wenn der Gekündigte innerhalb von sechs Monaten bei einem anderen Arbeitgeber eine vergleichbare Beschäftigung bei einer Einkommenseinbuße von bis zu 20 % (ausgehend von seinem bisherigen Einkommen von € 9.678,- brutto vierzehnmal jährlich) finden kann.

