39.3.1.Nr.26
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung setzt erhebliche soziale Nachteile voraus, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.
39.3.1.Nr.26
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung setzt erhebliche soziale Nachteile voraus, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.
