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Zumutbarer Alternativarbeitsplatz? - Objektive Sicht des allgemeinen Arbeitsmarkts Kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz - OGH 30.5.2017, 8 ObA 28/17a

52. LfgOktober 2017

39.3.1.Nr.26

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung setzt erhebliche soziale Nachteile voraus, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.

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