39.3.1.Nr.23
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Sieht das Berufungsgericht eine auf einem Schreibfehler beruhende Feststellung über den prozentuellen Einkommensverlust im Hinblick auf das ziffernmäßig festgestellte erzielbare Einkommen vor und nach der Kündigung als unbeachtlich an und wäre aufgrund der Höhe der Einkommenseinbuße auch bei Zugrundelegung der gewünschten Feststellung keine andere Beurteilung der Dauer der Arbeitsplatzsuche vorzunehmen, begründet dies keinen Verfahrensmangel.

