39.3.1.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Beweisthema eines bei Sozialwidrigkeitsanfechtung zur Frage der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eingeholten Sachverständigengutachtens zur Postensuchdauer ist nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers vorhersehbar machten.

