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Zweck dieses Erfordernisses Benachteiligung Jüngerer? - OGH 29.1.2015, 9 ObA 133/14w

45. LfgJuni 2015

39.3.1.Nr.21

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Die Anfechtungsvoraussetzung wesentlicher Interessenbeeinträchtigung bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung für ihn eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage bewirkt.

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