39.3.1.Nr.21
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die Anfechtungsvoraussetzung wesentlicher Interessenbeeinträchtigung bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung für ihn eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage bewirkt.

