39.3.1.Nr.24
§ 105 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz ArbVG
§ 4 Abs. 2 APG
§ 23 AngG
§ 23a AngG
§ 10 UrlG
1. Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist zwar bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit jeder Pensionierung verbundenen Einkommenseinbußen toleriert und eine Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters für den Arbeitnehmer nicht unvorhersehbar ist.

