39.3.1.Nr.18
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung sind im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen.

