39.3.1.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Betrifft die Kündigung eine nur untergeordnete Nebentätigkeit, ist ein Zuverdienst als Nachhilfelehrer in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten und sind die Fixkosten zur Deckung des Lebensunterhalts relativ niedrig, ist auch bei diese günstige Situation ausgleichenden Fahrtkosten keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nachgewiesen.

