39.3.1.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 22 AngG
1. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf den Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind.

