39.3.1.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Der Kündigungsschutz soll (nur) jenen Arbeitnehmern gewährt werden, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.
39.3.1.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Der Kündigungsschutz soll (nur) jenen Arbeitnehmern gewährt werden, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.
