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Auch bei Regelpensionsalter und Regelpension? - OGH 20.10.2004, 8 ObA 53/04h

14. LfgFebruar 2005

39.3.1.Nr.8

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 22 Abs. 1 AlVG
§ 15 Abs. 3 bis 6 AVRAG
§ 32 Abs. 2 Z 7 VBG

1. Von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ist auszugehen, wenn die Bruttopension nur rund 36 % des zuletzt bezogenen Aktiveinkommens beträgt, sich daraus eine Nettoeinkommenseinbuße von rund 50 % ergibt und die Pension gerade die Nicht-Luxus-Fixkosten deckt.

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