39.3.1.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 22 Abs. 1 AlVG
§ 15 Abs. 3 bis 6 AVRAG
§ 32 Abs. 2 Z 7 VBG
1. Von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ist auszugehen, wenn die Bruttopension nur rund 36 % des zuletzt bezogenen Aktiveinkommens beträgt, sich daraus eine Nettoeinkommenseinbuße von rund 50 % ergibt und die Pension gerade die Nicht-Luxus-Fixkosten deckt.

