39.3.1.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Wurde einer Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist und noch vor der später erfolgten ungerechtfertigten Entlassung ein Ersatzarbeitsplatz ohne Entgelteinbußen angeboten und lehnte die Arbeitnehmerin dieses Angebot wegen geänderter Arbeitszeiten und Änderung des Inhalts der Tätigkeit trotz Zumutbarkeit einer Annahme ab, ist die Anfechtung der Entlassung wegen Sozialwidrigkeit schon mangels wesentlicher Interessenbeeinträchtigung abzuweisen.

