39.3.1.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei jugendlichem Alter, einer (sogar in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für den Arbeitnehmer kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, und bei Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor.

