39.3.1.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die vorerst ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen zu prüfende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des betroffenen Arbeitnehmers ist der Anfechtende behauptungs- und beweispflichtig.

