39.3.1.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei der Beurteilung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sind nach völlig gesicherter RSpr die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers einschließlich dessen Vermögen in die Untersuchung einzubeziehen.

