39.3.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - wenigstens sechs Monate beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
39.3.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Bei § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - wenigstens sechs Monate beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
