39.2.3.Nr.9
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Das Wirksamwerden des allgemeinen Kündigungsschutzes setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus.
39.2.3.Nr.9
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Das Wirksamwerden des allgemeinen Kündigungsschutzes setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus.
