39.2.3.Nr.8
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Hat der (korrekt verständigte) Betriebsrat innerhalb der Frist des § 105 Abs. 1 ArbVG keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 105 Abs. 4 ArbVG innerhalb einer Woche nach deren Zugang beim Gericht selbst anfechten.

