39.2.3.Nr.7
§ 169 ArbVG
§ 33 Abs. 3 AVG
§ 89 Abs. 1 GOG
§ 38 Abs. 2 ASGG
1. Die nach § 33 Abs. 3 AVG vorgesehene Nichteinrechnung der Tage des Postlaufs in die Anfechtungsfrist gilt nur insoweit, als es sich um einen Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist.

