39.2.3.Nr.10
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Eine auflösend bedingt ausgesprochene Änderungskündigung befindet sich bis zur Annahme oder Ablehnung des Änderungsanbots, längstens bis zum Ablauf der hiefür vom Arbeitgeber gesetzten Frist, in einem Schwebezustand.

