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Änderungskündigungen mit späterer Annahmefrist - OGH 22.2.2011, 8 ObA 57/10f

33. LfgJuni 2011

39.2.3.Nr.10

§ 105 Abs. 4 ArbVG

1. Eine auflösend bedingt ausgesprochene Änderungskündigung befindet sich bis zur Annahme oder Ablehnung des Änderungsanbots, längstens bis zum Ablauf der hiefür vom Arbeitgeber gesetzten Frist, in einem Schwebezustand.

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