39.2.3.Nr.2
§ 105 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ArbVG
1. Das Recht zur Anfechtungsklage steht bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat, und diesem nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer von ihm die Anfechtung verlangt hat.

