39.2.3.Nr.1
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. An das „Verlangen“ des Arbeitnehmers an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. Wesentlich ist, dass aus seinen Erklärungen insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts wieder aufgehoben wird.

